...zufällige Gedanken zu verschiedenen Themen, die nicht nur mit Hannover, Musik, Punk, Politik zu tun haben ...
28.9.22
Wahlkrampf Eigentor
20.9.22
14.9.22
Wahlkrampf 5
6.9.22
Wahlkrampf again
- Artikel 2 Absatz 1: "Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt".
- Artikel 2 Absatz 2: "Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden."
- Artikel 5 Absatz 1 und 2: "Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre."
- Artikel 5 Absatz 3: "Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung."
- Artikel 6 Absatz 2 und 3: "Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen."
- Art. 8 Absatz 1 und 2: "Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden."
- Artikel 9 Absatz 1 und 2: "Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten."
- Artikel 10 Absatz 1 und 2: "Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt."
- Artikel 11 Absatz 1 und 2: "Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist."
- Artikel 12 Absatz 1 bis 3: "Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig."
- Artikel 12a "Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden. Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. ( .). Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden (..). Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden. Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung. Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend."
- Artikel 13 Absatz 1 bis 4 und 7: "Die Wohnung ist unverletzlich. Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden. Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. ( ) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden."
- Artikel 14 Absatz 1 bis 3: "Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen."
- Artikel 15: "Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend."
- Artikel 16 Absatz 1: "Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird."
- Artikel 16 Absatz 2: "Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind."
- Artikel 17a Absatz 1: "Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden."
- Artikel 17a Absatz 2: "Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden."
- Artikel 18 "Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen."
- Artikel 19 Absatz 1 und 2: "Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden."
PS: Ich bin selbst erstaunt, was das Grundgesetz alles so an Einschränkungen der Grundrechte erlaubt. Zum Glück gibt es ja die Möglichkeit Gerichte anzurufen, auch wenn durch die Sparmaßnahmen der Politik (Bürokratieabbau am Arsch) die justiz zu wenig Personal hat und es daher lange dauern kann bis man sein/ihr Recht bekommt.
31.8.22
Noch mehr Wahlkrampf
1. Ein Volksbegehren ist kein Volksentscheid, sondern nur eine Bitte an den Gesetzgeber, sich mit einem bestimmten Begehren zu beschäftigen. Es handelt sich also um keinen Fall der Mitbestimmung, sondern eher um eine Art Bittschrift.
2. Ein alter Spruch von Jurist*innen lauten: "Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein", in diesem Falle in die (nicht mehr vorläufige) Niedersächsische Verfassung von 1993. Dort ist bereits die direkte Demokratie in den Artikeln 47 bis 50 mit Volksinitiative, Volksbegehren und sogar Volksentscheid verankert, das dazu gehörende Ausführungsgesetz stammt von 1994. Eure Forderung ist somit längst erfüllt. Aber vielleicht sind euch die gesetzlichen Hürden zu hoch und ihr versucht die Macht auf andere Weise übernehmen?Interessant, wissenschaftlich fundierte Informationen jetzt auch in der BILD?
27.8.22
Infos zur Landtagswahl 2022
Falls sich jemand wundert dass in der Südstadt von den Parteien verschiedene Kandidat*innen aufgehängt plakatiert werden: der Stadtteil Südstadt liegt in 2 verschiedenen Landtagswahlkreisen. So gehört das Viertel südlich des Altenbekener Damms und östlich der Hildesheimer Straße, der sogenannte "statistische Bezirk Nr.045", zum Wahlkreis 23 "Hannover-Döhren" zusammen mit den Stadtteilen Bemerode, Bult, Döhren, Heideviertel, Kirchrode, Kleefeld, Mittelfeld, Seelhorst, Waldhausen, Waldheim, Wülfel, Wülferode und Zoo. Der Rest der Südstadt gehört dagegen zum Wahlkreis 26 "Hannover-Ricklingen" zusammen mit den Stadtteilen Badenstedt, Bornum, Davenstedt, Mühlenberg, Oberricklingen, Ricklingen und Wettbergen, die alle auf der anderen Seite vom Maschsee liegen. Die weiteren Wahlkreise sind Nr. 27 "Hannover-Mitte" mit den Stadtteilen Calenberger Neustadt, List, Mitte, Nordstadt, Oststadt und Vahrenwald, Nr. 24 "Hannover-Buchholz" mit den Stadtteilen Anderten, Bothfeld, Groß-Buchholz, Isernhagen-Süd, Lahe, Misburg-Nord, Misburg-Süd und Sahlkamp, sowie Nr. 25 "Hannover-Linden" mit den Stadtteilen Ahlem, Burg, Hainholz, Herrenhausen, Ledeburg, Leinhausen, Limmer, Linden-Mitte, Linden-Nord, Linden-Süd, Marienwerder, Nordhafen, Stöcken, Vahrenheide, Vinnhorst und Brink-Hafen. Die Nummerierung der Hannoverschen Wahlkreise hat sich zudem gegenüber der vorherigen Landtagswahl verändert.
Zur Landtagswahl gibt es wie bei der Bundestagswahl 2 Stimmen. Mit Landeslisten (Zweitstimme) stehen auf dem Wahlzettel SPD, CDU, Bündnis 90/Die Grünen, FDP, AfD – diese 5 Parteien sind bereits im Landtag vertreten -, Die Linke, dieBasis, FREIE WÄHLER Niedersachsen, Die Humanisten, Die PARTEI, Partei für Gesundheitsforschung, Tierschutzpartei, PIRATEN und Volt.
Die folgenden Parteien haben keine Landesliste, sondern nur Direktkandidaten (Erststimme) in einigen Wahlkreisen: Bündnis C - Christen für Deutschland, Deutsche Zentrumspartei, Demokratie in Bewegung, Die Friesen, Die Haie - Partei mit Biss, DIE SONSTIGEN Niedersachsen X, ÖDP, SGV - Solidarität, Gerechtigkeit, Veränderung und Team Todenhöfer - Die Gerechtigkeitspartei.
Direktkandidaten in den Hannoverschen Wahlkreisen sind Doris Schröder-Köpf (SPD), Dirk Toepffer (CDU), Norbert Heinrich Gast (Grüne), Niklas Till Drexler (FDP), Jana Rebecca Harris (AfD), Hans-Heinrich Ullrich (Linke) und Otto-Heinrich Rosenhagen (Volt) im Wahlkreis 23 Hannover-Döhren, sowie Stefan Politze (SPD), Sabrina Kahmann (CDU), Julia Stock (Grüne), Jan Kirschnick (FDP), Jens Keller (AfD), Jörg Venderbosch (Linke) und Andreas Otto Gerhard Badenhop (Volt) im Wahlkreis 26 Hannover-Ricklingen. Im Wahlkreis 24 Hannover-Buchholz treten an Stephan-Peter Weil (SPD), Felix Semper (CDU), Gerald Heere (Grüne), Ana Gordana Reimann (FDP), Adam Jan Golkontt (AfD) und Emma Müller (Linke), im Wahlkreis 25 Hannover-Linden sind es Thela Wernstedt (SPD), Martina Machulla (CDU), Evrim Camuz (Grüne), Haniyeh Emami Khalkhali (FDP), David Schmalstieg (AfD), Tayabeh Bokah Tamejani (Linke), Marco Müller (basis), Lorenz Kies (Humanisten), Julian Klippert (PARTEI), Thomas Ernst Erich Emil Ganskow (Piraten) und Joana Maria Zahl (Volt) und im Wahlkreis 27 Hannover-Mitte stehen Alptekin Kirci (SPD), Diana Rieck-Vogt (CDU), Julia Willie Hamburg (Grüne), Katharina Wieking (FDP), Holger Pistol (AfD), Felix Mönkemeyer (Linke), Robert Hadrian Riedel (Die Sonstigen), Roxane Kirschmann (Humanisten), Luca Schroeder (PARTEI), Reiner Friedrich Budnick (Piraten) und Lucas Wendel (Volt) auf dem Wahlzettel.
25.8.22
Does humor belong into election fights?
23.8.22
Mehr Wahlkrampf
Was hätte das für ein Sinn?
Die Nazis können doch net naus,
denn hier jehörn se hin
Zitat: Die Goldenen Zitronen "Flimmern"
18.8.22
Scheiße, ist denn schon wieder Wahlkampf?!
PS: hat der Hashtag #weiterspringen irgendetwas mit Pferden zu tun? Da "Clans" in der Öffentlichkeit immer mit Ausländern/Personen mit Migrationsgeschichte assoziiert werden kann man dieses Plakat durchaus als rassistisch bezeichnen. Die AfD hat übrigens ein ähnliches Plakat, dass ich aber hier nicht dokumentieren möchte, um diesem "Clan" keine zusätzliche Öffentlichkeit zu geben. Wer angesichts der gerade beginnenden Klimakatastrophe tatsächlich meint wir sollten alle 1000 Jahre alt werden (um noch schlimmere Zeiten zu erleben), der/die/das muss schon ziemlich einen an der Waffel haben.




























