1) Wissenschaftliche Befunde müssen der Replikation bzw. Reproduktion zugänglich sein, um mögliche Fehlerquellen ausschließen zu können. Ist dies nicht möglich, weil z.B. die Ursprungsdaten eines Befundes nicht verfügbar sind, so ist der Befund als unwissenschaftlich abzulehnen. Die gegenteilige Ansicht öffnet der Möglichkeit des wissenschaftlichen Betrugs Tür und Tor.
2) Die Überlassung von Datensätzen auch der qualitativen Sozial- und Biografieforschung an ein Datenarchiv ist notwendiger Nachweis gegenüber den Auftrag- und Geldgebern, dass wissenschaftlich korrekt gearbeitet wurde. Die Förderungswürdigkeit eines Projekts kann nicht unabhängig von der Frage des Verbleibs der im Rahmen des Projekts anfallenden Daten entschieden werden.
3) Die Erhebung personenbezogener Daten setzt die vollständig informierte Zustimmung der Betroffenen über alle erhobenen Daten und den Zweck der Datenerhebung voraus. Ein Widerruf der Zustimmung schließt die wissenschaftliche Nutzung der erhobenen Daten aus, es sei denn der wissenschaftliche Zweck ist auf andere Art nicht zu erreichen (§20 Abs.7 Nr.1 Bundesdatenschutzgesetz).
4) Bei der Erhebung von personenbezogenen Daten ist der Grundsatz der Datensparsamkeit (§3a BDSG) zu beachten.
5) Die Erhebung personenbezogener Daten ist keine persönliche geistige Schöpfung und damit nicht urheberechtsfähig. Die Nutzung von erhobenen Daten ist nicht von der Zustimmung der beobachtenden/protokollierenden Personen abhängig.
5) Die Anonymisierung personenbezogener Daten hat zum Ziel, das eine Identifikation der betroffenen Person nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist und zwar nicht nur aus den erhobenen Daten, sondern auch nicht durch Verknüpfung der erhobenen Daten mit anderen Datenquellen. Die Methode der Anonymisierung ist die Aggregation spezieller Informationen zu allgemeinen Informationen, nicht jedoch die Verfälschung von Daten.
6) Um Replikation bzw. Reproduktion von wissenschaftlichen Ergebnissen zu ermöglichen ist eine möglichst vollständige Dokumentation aller erhobenen Daten und angewendeten Methoden erforderlich.
7) Die Anonymisierung personenbezogener Daten zur wissenschaftliche Zweitnutzung ist gesetzliche Pflicht (§40 Abs.2 Bundesdatenschutzgesetz) und damit notwendiger und damit auch von den Geldgebern zu finanzierender Bestandteil wissenschaftlicher Forschung. Die gesetzlichen Möglichkeiten (§40 Abs.3 BDSG) zur Nutzung nicht anonymisierter Daten sind dabei zu wahren. Forschungsdatenzentren sind daher gehalten, nicht anonymisierte Originaldaten für diese Gesetzesoption vorrätig zu halten.
8) Die inhaltliche Beschränkung der Nachnutzung anonymisierter Daten ist ein Verstoß gegen die grundgesetzlich garantierte Forschungsfreiheit und damit eine Verletzung forschungsethischer Grundsätze.
Verfasst am 27.10.2014